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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Schubartschule Eglosheim“
- Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Erziehung,
- der Schulbildung und
- der Jugendhilfe.
Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 AO.
- Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
- ideelle und materielle Unterstützung der Schubartschule Eglosheim (§ 58 Nr. 1 AO)
- Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
- Ausstattung, Wartung und Pflege des Computerbereiches
- Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
- Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B. Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
- Außendarstellung der Schule
- Unterstützung, Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen aller Art
- Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften und Projekten
- Unterstützung von Klassen- und Gruppenfahrten
- Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen
- Ausstattung einer Schulbibliothek
- Gestaltung der Schulgebäude und des Außengeländes
- Beschaffung von Spielgeräten
- ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
- Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
- Mitglied kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung und Unterzeichnung durch die gesetzlichen Vertreter
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
- Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
- Ausschluss aus wichtigem Grund.
Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
- Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich bis spätestens zum 31.03. des Jahres durchzuführen ist.
- Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Einladung als zugegangen.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
- Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
- Für Wahlen gilt Folgendes:
- Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- En-bloc-Wahl ist zulässig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
- Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
- Entscheidung über gestellte Anträge
- Änderung der Satzung (Ausnahme § 10 Nr. 3)
- Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
- Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- Stellvertretende/r Schriftführer/in
- Vertretung der Schulleitung
- Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können, Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand
- Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
- Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
- Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
- Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9 Kassenprüfer/innen
- Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 10 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schubartschule Eglosheim. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke, d.h. insbesondere für die Förderung der Bildung und/oder der Erziehung und/oder der Jugendhilfe, zu verwenden. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.11.2016 errichtet.
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© Nico Koenig
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